Eine Einziehung ist nach § 73e Abs. 1 StGB nF zwar ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Rückgewähr oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Allerdings ist der Anspruch des Verletzten durch Ersatzleistung des Versicherers nicht erloschen. Die Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB nF soll dem Umstand
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