Das Versicherungsteuergesetz schließt eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers für die Versicherungsteuer nicht aus.
Das Auswahlermessen bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme des Steuerschuldners oder des Haftenden ist im VersStG nicht gesetzlich gebunden. Eine gesetzliche Bindung des Ermessens ergibt sich insbesondere nicht
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