Die D&O-Versicherung der Wirecard AG hat sich zu Recht darauf berufen, dass die Versicherungssumme erschöpft sei. Sie muss daher keine weiteren Kosten des ehemaligen Chefbuchhalters der Wirecard AG (Strafverteidigungskosten, PR-Kosten etc.) mehr übernehmen.
Der Chefbuchhalter in dem hier vom Oberlandesgericht
Artikel lesen

