Die Tatbestände, die nach § 1 Abs. 3 VersStG i.d.F. des Verkehrsteueränderungsgesetzes beim Bestehen eines Versicherungsverhältnisses mit einem Versicherer, der in einem Drittstaat niedergelassen ist, die Steuerpflicht begründen, stehen selbständig nebeneinander. Insbesondere lässt sich aus den in § 1 Abs.
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