Die Veräußerung von „gebrauchten“ Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine Aktiengesellschaft geklagt, die von
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