Stellen Versicherungsbedingungen einer ausländischen Lebensversicherung in einer Gerichtsstandsklausel auf den Wohnort des Versicherungsnehmers ab, kommt es auf den Wohnort bei Klageerhebung – nicht bei Vertragsschluss – an. In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall beantragte der Versicherungsnehmer im Jahre 2000 den Abschluss einer Lebensversicherung bei der beklagten Beklagten. Sitz
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