Gegenwertforderung der VBL

§ 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS), der die Zahlung eines Gegenwerts für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten bei Beendigung einer Beteiligung regelt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten unwirksam.

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