Nach § 51 Abs. 4 VersAusglG ist die Abänderung ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach §§ 26 ff. VersAusglG geltend gemacht werden können. Diese Voraussetzungen liegen
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