Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen – und die zeitpunktbezogene Ertragsprognose

Die steuerrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen als dauernde Last/wiederkehrende Bezüge „beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen“.

Dem liegt nach dem Beschluss des

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Gleitende Vermögensübergabe

Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.01.2008 vereinbart worden ist und wenn die Voraussetzungen von § 52 Abs. 23e Satz 2

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