Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf die fehlende Betriebszugehörigkeit eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers, der die erdiente Betriebsrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nimmt, aufgrund der §§ 2, 6 BetrAVG zu entnehmenden gesetzlichen Wertungen neben versicherungsmathematischen Abschlägen nicht zweifach mindernd berücksichtigt werden. Entgegenstehende Regelungen
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