Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers – und der Widerruf einer Versorgungsanwartschaft

Aufgrund des Entgeltcharakters der betrieblichen Altersversorgung und des besonderen Schutzbedürfnisses der Versprechensempfänger, das eine starke Verfestigung bereits der Anwartschaften auf Pensionsleistungen zur Folge hat, kommt eine Versagung von Versorgungsleistungen wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur in

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Barlohnumwandlung – und ihre Erdienbarkeit

Werden bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage regelmäßig nicht an der fehlenden Erdienbarkeit.

Wird bei einer bestehenden Versorgungszusage lediglich der Durchführungsweg gewechselt (wertgleiche Umstellung einer Direktzusage

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Änderung einer Versorgungszusage

Verweist eine Gesamtzusage dynamisch auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen, so kann der Arbeitgeber die Zusage im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch einseitig zu ändern. Allerdings müssen dabei die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Die Grundsätze

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