Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist.
Dieser Rechtsmissbrauchseinwand kann dann gerechtfertigt sein, wenn
- der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit





