§ 296 der Zivilprozessordnung (Zurückweisung verspäteten Vorbringens) findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.
Mit dem Vortrag, das Finanzgericht habe den Vortrag der Klägerin zu § 296 ZPO übergangen, legt die Klägerin keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Die Klägerin beachtet insoweit
Artikel lesen




























