An der Annahme eines Darstellungsmangels ändert es nichts, dass dem Urteil eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde liegt.
Die Verständigung darf den Schuldspruch nicht zum Gegenstand haben (§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO). Auch die Pflicht
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