Der Maßstab für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont, bestimmt.
Entscheidend ist, ob der Täter zu diesem Zeitpunkt
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