Neben dem Sichbereiterklären zu einem Verbrechen in der Form des Erbietens ist für eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur mittäterschaftlichen Begehung der nämlichen Tat (§ 30 Abs. 1 Alternative 1 StGB) kein Raum. Neben dem Sichbereiterklären zum Verbrechen des Mordes ist jedoch für eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur mittäterschaftlichen
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