Finanzgericht Münster

Der rechtliche Hinweises in der mündlichen Verhandlung

Erhebliche Gründe für eine Vertagung liegen nicht vor, wenn der Vorsitzende einen rechtlichen Hinweis, den der Berichterstatter mehr als zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung erteilt hatte, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof wiederholt. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt

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