Notwehr – und die Notwehrprovokation

Nicht rechtswidrig handelt nur derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist (§ 32 Abs. 1 StGB). Dabei erfordert das Merkmal der Gebotenheit im Einzelfall sozialethisch begründete Einschränkungen an sich erforderlicher Verteidigungshandlungen.

Die Verteidigung ist dann nicht geboten,

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Notwehr und soziales Näheverhältnis

Ein soziales Näheverhältnis führt nicht allgemein zu einer Beschränkung des Notwehrrechts.

Dies gilt auch für eine Wohngemeinschaft.

Selbst eine Garantenstellung aufgrund einer rasch auflösbaren Gemeinschaft hätte nämlich jedenfalls sowohl den Angreifer als auch den Verteidiger zur Rücksichtnahme verpflichtet. Sie kann

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Notwehr – und die Güterabwägung

Das Notwehrrecht setzt keine Güterproportionalität voraus; eine Abwägung der Bedeutung des angegriffenen Rechtsguts mit dem verteidigten Rechtsgut ist danach im Allgemeinen nicht erforderlich.

Nur wenn die Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Verteidigungshandlung gegenüber einem unerheblichen Angriff eindeutig unverhältnismäßig ist, kann ein solches

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Notwehr statt Flucht

Das Notwehrrecht entfällt im Allgemeinen nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer.

Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich berechtigt, das Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss sich nicht mit

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