Monopoly

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft – und die Grunderwerbsteuer

Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber bei der Rückgängigmachung des Grundstückserwerbs den aufgrund

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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag – und die Zahlung bei seiner Aufhebung

Haben die Parteien eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bei der Aufhebung des Unternehmensvertrags vereinbart, dass der Untergesellschaft zur finanziellen Absicherung für die Zeit nach Vertragsbeendigung eine Zahlung tatsächlich zufließen soll, ist die Forderung bei der Berechnung des fiktiven Jahresfehlbetrags auf den Aufhebungsstichtag nicht zu berücksichtigen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum

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Aufhebung des Arbeitsverhältnis durch eine Berufsausbildung

Mit dem Abschluss eines Berufsbildungsverhältnisses heben die Parteien regelmäßig zugleich ein zwischen ihnen bestehendes Arbeitsverhältnis formwirksam auf, wenn die Berufsausbildung den Arbeitnehmer zu einer höherwertigen als der bisherigen Tätigkeit befähigen soll. Mit dem Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung wandeln die Parteien jedenfalls ein bis

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Lösungsklauseln in Dauerlieferverträgen

Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, sind unwirksam. Konkret beurteilte der Bundesgerichtshof die folgende Vertragsklausel in einem Energielieferungsvertrag als unwirksam: „Der Vertrag endet auch ohne Kündigung automatisch, wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder aufgrund eines Gläubigerantrages

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