Wird in einem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungspflicht weiterhin besteht, ist das ein Anerkenntnis. Eine Verjährungsfrist kann vor deren Ablauf durch Anerkenntnis des Anspruchs wirksam unterbrochen werden.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden
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