Wird unter Kaufleuten eine unerwünschte E-Mail-Werbung geschickt, kann eine Vertragsstrafe von 3.000,00 Euro zu zahlen sein, wenn bereits vorher eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgegeben worden ist.
So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall entschieden und damit gleichzeitig das
Artikel lesen




