Die unerwünschte Werbung per E-Mail

Wird unter Kaufleuten eine unerwünschte E-Mail-Werbung geschickt, kann eine Vertragsstrafe von 3.000,00 Euro zu zahlen sein, wenn bereits vorher eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgegeben worden ist.

So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall entschieden und damit gleichzeitig das

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Unterlassungserklärung und Unternehmensnachfolge

Anders als die gesetzliche Unterlassungsverpflichtung geht die vertragliche Unterlassungsverpflichtung auf den Gesamtrechtsnachfolger nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG über.

Die Wiederholungsgefahr entfällt beim Übergang einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger nur dann, wenn die versprochene Verpflichtung geeignet erscheint,

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