Wird in einem Eingemeindungsvertrag der dauerhafte Erhalt einer Grundschule garantiert, verletzt ein Beschluss, mit dem eine Verlegung des Grundschulstandortes vorgesehen ist, die betroffene ehemalige Gemeinde in ihren Rechten aus dem Eingemeindungsvertrag.
So die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem hier
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