Liegt den Mietbewerbern kein Entwurf des Mietvertrages vor, kann aufgrund fehlender Vertragsprüfung keine Partei von einem sicheren Vertragsschluss ausgehen. Das Beziehungsende eines Bewerberpaares für eine Wohnung ist ein Grund, der den Abbruch von Vertragsverhandlungen rechtfertigt. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage zweier
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