Der MKG-Chirurg als Belegarzt

Nach der derzeitigen Rechtslage können Vertragszahnärzte (Fachzahnärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) keine belegärztliche Tätigkeit in der Weise ausüben, dass sie bestimmte im Rahmen der stationären vertragsärztlichen Versorgung von Versicherten anfallende chirurgische Leistungen gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) abrechnen. Das Bundessozialgericht lässt dabei offen, ob sich die Begrenzung der belegärztlichen

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Vertragszahnärztliche Zweigpraxis für Kieferorthopädie

Nach § 24 Abs 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV sind vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Nach Satz 3 der Vorschrift hat

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Ärztliche Zweigpraxen

Folgende Grundsätze zur Genehmigung von ärztlichen und zahnärztlichen Zweigpraxen i.S.v. § 24 Abs.3 der Ärzte – und Zahnärzte – Zulassungsverordnung hat das Bundessozialgericht in verschiedenen Verfahren entwickelt: Die Ausübung der vertragsärztlichen bzw vertragszahnärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes (Zweigpraxis) ist zulässig, wenn und soweit die Versorgung der Versicherten

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Degressionsbedingte Honorarkürzungen für Oralchirurgen

Die in der vertragszahnärztlichen Versorgung geltende Degressionsregelung erfasst auch Oralchirurgen. Die Degressionsregelungen des § 85 Abs 4b bis 4f SGB V sind, wie das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden haben, mit Art 12 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Auch

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Altersgrenze für Vertragszahnärzte

Nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union ist es zulässig, das das Alter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre festzulegen. Die Altersgrenze für Zahnärzte ist allerdings nur solange keine Altersdiskriminierung, wie diese Begrenzung in geeigneter und widerspruchfreier Weise einem Ziel des Gesundheitsschutzes oder

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Zulassungssperre für Ärzte nach Kollektivverzicht

Die Teilnehmer einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung als Vertragsarzt bzw Vertragszahnarzt dürfen, wie das Bundessozialgericht jetzt entschieden hat, frühestens wieder nach sechs Jahren er­neut zugelassen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zumindest für einen Planungsbereich aufgrund der Verzichtsaktion eine Gefährdung der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten festgestellt hat. Die

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