Der MKG-Chirurg als Belegarzt

Nach der derzeitigen Rechtslage können Vertragszahnärzte (Fachzahnärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) keine belegärztliche Tätigkeit in der Weise ausüben, dass sie bestimmte im Rahmen der stationären vertragsärztlichen Versorgung von Versicherten anfallende chirurgische Leistungen gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) abrechnen.

Das

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Ärztliche Zweigpraxen

Folgende Grundsätze zur Genehmigung von ärztlichen und zahnärztlichen Zweigpraxen i.S.v. § 24 Abs.3 der Ärzte – und Zahnärzte – Zulassungsverordnung hat das Bundessozialgericht in verschiedenen Verfahren entwickelt:

Die Ausübung der vertragsärztlichen bzw vertragszahnärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes

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