Angesichts der erheblichen Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit und des hohen Ranges dieser Rechtsgüter ist es nicht zu beanstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen dem Schutz einer Vertrauensperson ein höheres Gewicht als den Interessen der Angeklagten und dem staatlichen Interesse an der objektiven Wahrheitsfindung eingeräumt hat. Mit dieser Begründung hat das
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