Aktuell hatte sich der Bundeegerichtshof mit der Kündigung eines Vertrags über betriebsärztliche Leistungen nach § 627 Abs. 1 BGB zu befassen:
Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB
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