Eine die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH auslösende Mittelvorsorgepflicht setzt die Kenntnis des Geschäftsführers über die voraussichtliche Entstehung der Steuerverbindlichkeiten voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann sich ein gesetzlicher Vertreter bereits vor Fälligkeit einer Steuer der Verletzung seiner Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln schuldig machen. Denn
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