Stornoreservekontovereinbarungen

Gegen eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ein Stornokonto bei der Arbeitgeberin eingerichtet wird, auf das ein 10%tiger Anteil der zu erwartenden und ins Verdienen zu bringenden Provision gebucht wird, bestehen im Hinblick auf die Vorschussvereinbarung der Parteien keine grundsätzlichen

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Stornobearbeitung durch Stornogefahrmitteilung

Im Fall der Stornoabwehr notleidender Versicherungsverträge mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht nicht, wenn es den Versicherungsvertreter nicht unverzüglich auf die Gefahr einer Stornierung hinweist.

Dem Versicherungsunternehmen ist gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit

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