Für die Frage nach dem Vorliegen eines „einheitlichen Arbeitsverhältnisses“ oder doch mehrerer in ihrem Bestand untrennbar miteinander verbundener Arbeitsverhältnisse kommt es nicht darauf an, ob die (hier:) vier Gesellschaften als Gesamtschuldnerinnen gemäß §§ 421 ff. BGB für die Beschäftigung und
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