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"Mein Mandant lässt vortragen:" – oder: Die ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen. Daran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Begründung des Klägers unter seinem Briefkopf als „Wortlautzitat“ wiedergibt und

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Bundesverwaltungsgericht

Nichtzulassungsbeschwerde in personalvertretungsrechtlichen Verfahren – und der Vertretungszwang

Im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht greift der Vertretungszwang: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn beschwerdeführende Beteiligte bei ihrer Einlegung und/oder Begründung nicht gemäß der (nach § 108 Abs. 2 BPersVG) entsprechend anwendbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG durch Prozessbevollmächtigte vertreten sind. Nach

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Unterschrift

Berufungsbegründung – mit der Unterschrift vom falschen Rechtsanwalt

Wird ein bestimmender, grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnender Schriftsatz hier Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) von dem den Schriftsatz verfassenden Rechtsanwalt nicht unterzeichnet; und vom unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht verantwortet, fehlt es an einer wirksamen Unterschrift. In dem hier vom Bundesgerichtshof

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Notanwalt nach Mandatsniederlegung

Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Begründungsfrist

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils unter Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO schriftlich zu begründen. Nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof unter

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Beiordnung eines Notanwalts – nach Mandatsniederlegung

Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeord- net werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Anhörungsrüge – und der Vertretungszwang

Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (§ 62 Abs. 4 FGO) gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO, wenn für die beanstandete Entscheidung -wie hier eine Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision- ihrerseits Vertretungszwang galt. Da der Vertretungszwang bei der Einlegung des

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Beschwerde eines Zeugen gegen ein Ordnungsgeld – und der Vertretungszwang

Im Finanzgerichtsverfahren besteht auch für die Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds Vertretungszwang. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Vertretungszwang – und die Gerichtskosten bei seiner Verletzung

Die persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar wegen Verletzung des Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 FGO unwirksam. Dies führt aber nicht dazu, die Beschwerde als völlig gegenstandslos zu behandeln. Vielmehr ist sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu bearbeiten und hätte ohne die später erklärte Rücknahme als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Anhörungsrüge – und der Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof

Der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 FGO gilt für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt. Die unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs erhobene Anhörungsrüge ist jedoch ausnahmsweise gleichwohl zulässig, wenn sich der Kläger mit der Anhörungsrüge gerade dagegen wendet,

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Vertretungszwang vor dem BFH – auch bei der Anhörungsrüge eines Schwerbehinderten

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte -sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten bzw. durch Gesellschaften i.S. des § 3 Nrn. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche

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Die gemeinsame Anfertigung eines Schriftsatzes mit dem Mandanten

Ein Rechtsmittelbegründungsschriftsatz genügt den Anforderungen des § 62 Abs. 4 FGO im Hinblick auf den Zweck dieser Regelung nur dann, wenn der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen; die Begründung

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Nachweis der Bestellung eines Einvernehmensanwalts

Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt kann bei bestehendem Vertretungszwang nur dann wirksam Prozesshandlungen vornehmen, wenn er im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handelt und das Einvernehmen bei der ersten Prozesshandlung schriftlich nachgewiesen wird. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich nach § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO jeder Beteiligte, sofern

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vertretungszwang für die Anhörungsrüge

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne § 3 Nr. 2 und 3

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Die Berufungsbegründung und die Unterschrift „i.V.“

Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift. In einem solchen Fall hängt die Einreichung einer formwirksamen Berufungsbegründung nicht davon ab, dass die Identität und

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Gerichtskostenfreiheit bei Angelegenheiten der Fürsorge

Es besteht kein Vertretungszwang in Streitwertbeschwerden und in Kostenbeschwerden. Außerdem sind verwaltungsgerichtliche Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, wenn es um eine Person geht, die sich in einem Wohnungsnotfall befindet und die Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende begehrt und einen sogenannten Dringlichkeitsschein erteilt haben möchte, denn dann geht es

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