Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen. Daran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Begründung des Klägers unter seinem Briefkopf als „Wortlautzitat“ wiedergibt und
LesenSchlagwort: Vertretungszwang
Nichtzulassungsbeschwerde in personalvertretungsrechtlichen Verfahren – und der Vertretungszwang
Im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht greift der Vertretungszwang: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn beschwerdeführende Beteiligte bei ihrer Einlegung und/oder Begründung nicht gemäß der (nach § 108 Abs. 2 BPersVG) entsprechend anwendbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG durch Prozessbevollmächtigte vertreten sind. Nach
LesenBerufungsbegründung – mit der Unterschrift vom falschen Rechtsanwalt
Wird ein bestimmender, grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnender Schriftsatz hier Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) von dem den Schriftsatz verfassenden Rechtsanwalt nicht unterzeichnet; und vom unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht verantwortet, fehlt es an einer wirksamen Unterschrift. In dem hier vom Bundesgerichtshof
LesenVertretungszwang – und der Behördenschriftsatz mit mehreren Unterschriften
Eine dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegende Prozesshandlung, die von mehreren Personen unterzeichnet ist, genügt den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn eine dieser Personen sie erfüllt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO können Behörden und juristische Personen des
LesenNichtzulassungsbeschwerde beim Beschlussverfahren – und der Vertretungszwang
Nach § 77 Satz 2, § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses einzulegen. Ihre Einlegung muss – ebenso wie ihre Begründung – durch einen Rechtsanwalt oder
LesenEinspruch gegen ein Versäumnisurteil des Bundesarbeitsgerichts
Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Da § 72 Abs. 6 ArbGG – anders als § 64 Abs. 7 ArbGG dies für das Berufungsverfahren bestimmt – die Bestimmung des § 59 Satz 2 ArbGG nicht in
LesenNotanwalt nach Mandatsniederlegung
Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden
LesenMandatsniederlegung – und die Beiordnung eines Notanwalts
Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die
LesenNichtzulassungsbeschwerde – und die Begründungsfrist
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils unter Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO schriftlich zu begründen. Nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof unter
LesenBeiordnung eines Notanwalts – nach Mandatsniederlegung
Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeord- net werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert,
LesenAnhörungsrüge – und der Vertretungszwang
Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (§ 62 Abs. 4 FGO) gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO, wenn für die beanstandete Entscheidung -wie hier eine Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision- ihrerseits Vertretungszwang galt. Da der Vertretungszwang bei der Einlegung des
LesenDie Beschwerde eines Zeugen gegen ein Ordnungsgeld – und der Vertretungszwang
Im Finanzgerichtsverfahren besteht auch für die Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds Vertretungszwang. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten
LesenVertretungszwang – und die Gerichtskosten bei seiner Verletzung
Die persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar wegen Verletzung des Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 FGO unwirksam. Dies führt aber nicht dazu, die Beschwerde als völlig gegenstandslos zu behandeln. Vielmehr ist sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu bearbeiten und hätte ohne die später erklärte Rücknahme als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
LesenNichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren – und der Vertretungszwang vor dem Bundesarbeitsgericht
Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG muss sich eine Partei vor dem Bundesarbeitsgericht grundsätzlich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren. Nach § 92a Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde
LesenAnhörungsrüge – und der Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof
Der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 FGO gilt für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt. Die unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs erhobene Anhörungsrüge ist jedoch ausnahmsweise gleichwohl zulässig, wenn sich der Kläger mit der Anhörungsrüge gerade dagegen wendet,
LesenVertretungszwang vor dem BFH – auch bei der Anhörungsrüge eines Schwerbehinderten
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte -sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten bzw. durch Gesellschaften i.S. des § 3 Nrn. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche
LesenDie gemeinsame Anfertigung eines Schriftsatzes mit dem Mandanten
Ein Rechtsmittelbegründungsschriftsatz genügt den Anforderungen des § 62 Abs. 4 FGO im Hinblick auf den Zweck dieser Regelung nur dann, wenn der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen; die Begründung
LesenNachweis der Bestellung eines Einvernehmensanwalts
Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt kann bei bestehendem Vertretungszwang nur dann wirksam Prozesshandlungen vornehmen, wenn er im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handelt und das Einvernehmen bei der ersten Prozesshandlung schriftlich nachgewiesen wird. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich nach § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO jeder Beteiligte, sofern
LesenVertretungszwang auch bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer
Der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 FGO gilt auch bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG, für die in Bezug auf finanzgerichtliche Verfahren ausschließlich der Bundesfinanzhof zuständig ist (§ 155 Satz 2 FGO). Der Vertretungszwang verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen
LesenVertretungszwang für die Anhörungsrüge
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne § 3 Nr. 2 und 3
LesenDer aus unleserlichen Zeichen bestehende Schriftzug am Ende einer Berufungsschrift
Ein aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug am Ende einer Berufungsschrift stellt jedenfalls dann eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO dar, wenn seine individuellen, charakteristischen Merkmale die Wiedergabe eines Namens erkennen lassen und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände
LesenDie Berufungsbegründung und die Unterschrift „i.V.“
Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift. In einem solchen Fall hängt die Einreichung einer formwirksamen Berufungsbegründung nicht davon ab, dass die Identität und
LesenGerichtskostenfreiheit bei Angelegenheiten der Fürsorge
Es besteht kein Vertretungszwang in Streitwertbeschwerden und in Kostenbeschwerden. Außerdem sind verwaltungsgerichtliche Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, wenn es um eine Person geht, die sich in einem Wohnungsnotfall befindet und die Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende begehrt und einen sogenannten Dringlichkeitsschein erteilt haben möchte, denn dann geht es
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