Bundesverwaltungsgericht

Wiederaufgreifen eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens

Ob neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eine dem Aufnahmebewerber günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, ist auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu beurteilen und nicht auf der Grundlage der heutigen Rechtsauffassung oder damaligen objektiven Rechtslage. Bei gerichtlicher Bestätigung des bestandskräftigen

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Erneute Entscheidung über vertriebenenrechtliche Aufnahme

Wurde die Ab­leh­nung eines An­trags auf Er­tei­lung eines ver­trie­ben­recht­li­chen Auf­nah­me­be­scheids durch rechts­kräf­ti­ges Ur­teil be­stä­tigt, kann eine Sach­ent­schei­dung über einen er­neu­ten ent­spre­chen­den An­trag nur be­an­sprucht wer­den, wenn die Rechts­kraft­bin­dung des Ur­teils nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG über­wun­den wird.

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