Das von der Kommune herangezogene Abschleppunternehmen haftet nicht dem Eigentümer des beim Abschleppen beschädigten Fahrzeuges gem. § 7 StVG; passiv legitimiert ist der das Abschleppen anordnende Hoheitsträger. Die Anordnung des Abschleppens eines privaten PKW ist die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, für
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