Befristungen und Nebenbestimmungen in einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte dürfen nicht bloß einer abstrakten Durchsetzung gesetzlicher Regelungen dienen.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Gießen entschiedenen Fall erließ der Landrat des Lahn-Dill-Kreises in einer der Betreiberin im Oktober 2023 erteilten
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