Finanzamt

Die konkludent genehmigte Istbesteuerung – für nachfolgende Besteuerungszeiträume als Dauerverwaltungsakt

Bei einem konkludent ergangenen Verwaltungsakt kommt die weitergehende Annahme eines über den jeweiligen Besteuerungszeitraum hinausgehenden Dauerverwaltungsakts nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Finanzamt konkludent auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume binden wollte. Hieran fehlt es, wenn bei einem konkludent gestellten Antrag auf Istbesteuerung von einer dementsprechenden Gestattung nur

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Finanzamt

Der Pauschalierungsbescheid im Haftungsbescheid – oder: die Auslegung von Steuerbescheiden

Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts richtet sich maßgeblich nach dessen Tenor und nicht nach der (fehlerhaften) Überschrift. Bei der Auslegung können auch vom Steuerpflichtigen eingereichte Unterlagen herangezogen werden, wenn das Finanzamt klar zum Ausdruck bringt, dass es sich deren Inhalt zu eigen gemacht hat. Ist Lohnsteuer nachzuerheben, weil sie vom Arbeitgeber

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Münzen

Das nicht ausgezahlte Kindergeld – und die Reichweite des Einspruchs

Die vorbehaltlose Festsetzung von Kindergeld und die Verfügung über die Nichtauszahlung sind eigenständige Verwaltungsakte. Richtet sich der Einspruch nur gegen die verweigerte Auszahlung, liegt hierin nicht zugleich ein Einspruch gegen die Festsetzung. Zwar ist auch die Einspruchseinlegung als verfahrenseinleitende Willenserklärung nach den für empfangsbedürftige Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157

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Finanzamt

Die Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen von Willkürmaßnahmen, zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides führen. Eine Nichtigkeit dieses Bescheides scheidet schon aus, wenn dieser nicht unter einem besonders schwerwiegenden, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet (§ 125 Abs. 1 AO). Im vorliegenden Fall

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Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – durch Verwaltungsakt

Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf, besteht nicht. Gleichfalls besteht kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten ist. Das Lebenszeitprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG erfordert keinen

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Bestandskräftige Altanschließerbescheide in Brandenburg

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Berufungsverfahren bestätigt, dass weder der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband noch der Wasser- und Abwasserzweckverband Werder/Havelland verpflichtet sind, bestandskräftig gewordene Anschlussbeitragsbescheide aufzuheben, wenn sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 als rechtswidrig erscheinen. Wenn das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes vorgebe,

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Mitteilung zur Buchführungspflicht – und die Klage

Die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO, durch die das Finanzamt auf die Verpflichtung hinweist, ab Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 Variante 1 FGO) statthaft

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Erinnerung an die Abgabe einer Steuererklärung

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 Satz 1 AO). Die bloße Erinnerung an die Abgabe einer Steuererklärung ist kein Verwaltungsakt, wenn sich

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Auslegung des „Ob“ und „Wie“ von Verwaltungsakten

Nach § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h. einem Verwaltungsakt muss der Regelungsinhalt eindeutig zu entnehmen sein. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Entscheidend sind der erklärte Wille der

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Tatsächliche Verständigung – und die spätere Anfechtung

Die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung werden im Verfahren über die Anfechtung des hierauf gestützten Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids inzident geprüft. Eine tatsächliche Verständigung stellt keinen Verwaltungsakt i.S. der §§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO, 118 Satz 1 AO dar. Hat der Steuerpflichtige die auf eine tatsächliche Verständigung gestützten

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Verwaltungsakt – und sein Inhaltsadressat

Ein Verwaltungsakt muss, um dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht zu genügen, erkennen lassen, an wen die darin getroffene Regelung gerichtet ist, wer sie – mit anderen Worten – zu beachten hat und daran gebunden ist (Inhaltsadressat). Das ergibt sich in den meisten Fällen aus dem im Verwaltungsakt angegebenen Adressaten. Ist

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Begründung eines Verwaltungsakts – und ihre Nachholung

Der schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte

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Wochenendhaus im unauffälligen Farbton

Eine baurechtliche Verfügung, wonach ein Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton zu streichen ist, welcher zuvor mit der Baubehörde abzustimmen ist, ist wegen eines Bestimmtheitsmangels materiell rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, das verkleinerte Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton neu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt B. abzustimmen sei, war § 47

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Verwaltungsinterne Neubewertung als auflösende Bedingung?

Unter den Begriff des eine Bedingung auslösenden Ereignisses im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellungen. Die rein verwaltungsinterne Neubewertung abgeschlossener Zuwendungsfälle kann darum nicht als künftiges Ereignis für

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Beamtenernennung als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt

Die Beamtenernennung ist bedingungsfeindlich. Ihre Wirksamkeit setzt voraus, dass der Bewerber ihr – ggf. konkludent durch Entgegennahme der Ernennungsurkunde – vorbehaltlos zustimmt. Eine Zustimmung unter Vorbehalt ist nur zulässig, wenn die Nichtigkeit einer vorangegangenen Ernennung zwischen den Beteiligten streitig ist. Die beamtenrechtliche Ernennung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der aufgrund seiner

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Abrechnungsbescheid?

Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich danach, ob die Äußerung des Finanzamt als eine Entscheidung über eine Streitigkeit i.S. des § 218 Abs. 2 AO anzusehen ist, ob das Finanzamt also mit ihr nach dem für den Adressaten objektiv erkennbaren Erklärungswert mit unmittelbarer Wirksamkeit nach außen zwischen den Beteiligten rechtsfeststellend

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Fehlende Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen, ist sie -lediglich- rechtswidrig.

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Der nichtige Verwaltungsakt – und der Folgebescheid

Stellt die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt die Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids fest, ist der Folgebescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern. Zugleich bewirkt die Nichtigkeitsfeststellung die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid (§ 171 Abs. 10 AO). Die Finanzbehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, die

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch das Finanzamt

Auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch die Finanzbehörde (§ 125 Abs. 5 AO) kann Regelungswirkung haben und daher ihrerseits – anders als bisher stets vom Bundesfinanzhof angenommen – einen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt darstellen. Die Finanzbehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts in der (Handlungs-)Form eines

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Inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes

Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG, § 37 Abs. 1 LVwVfG BW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner

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Auslegung eines Steuerbescheides

Ob eine als Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO zu qualifizierende Regelung vorliegt und welchen Regelungsinhalt ein Verwaltungsakt hat, ist über den bloßen Wortlaut hinaus im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei die §§ 133, 157 BGB auch für öffentlich-rechtliche Willensbekundungen geltende Auslegungsregeln enthalten. Entscheidend ist danach, wie

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Inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes

Nur wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird, gilt ein Verwaltungsakt als inhaltlich hinreichend bestimmt. In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Stuttgart entschiedenen Fall ging es um einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid, durch den der Antragsteller die politische Betätigung zugunsten der

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Auskunftspflicht gegenüber der Eisenbahnaufsicht

Es besteht gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AEG für die Eisenbahnaufsichtsbehörden eine Befugnis, die erforderlichen Auskünfte für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht ohne besonderen Anlass durch vollstreckbaren Auskunftsbescheid einzufordern. So die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall, in dem die Beteiligten über die Befugnis des Eisenbahn-Bundesamtes streiten,

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Zensus 2011

Bei dem standardmäßigen Fragebogen für die Gebäude- und Wohnungszählung gemäß § 6 des Zensusgesetzes 2011 und für die Haushaltsstichprobe gemäß § 7 des Zensusgesetzes 2011 handelt es sich jeweils nicht um einen Verwaltungsakt. Erst wenn der Fragebogen nicht oder unvollständig beantwortet wird, ist es Aufgabe der mit der Durchführung der

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Androhung von Verzögerungsgeld

Die Androhung von Verzögerungsgeld ist nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kein Verwaltungsakt. Im hier entschiedenen Streitfall hatte der Außenprüfer des Finanzamtes im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei einer GmbH die Vorlage ganz bestimmter Unterlagen angefordert. Nachdem diese Anforderung nicht erfüllt worden war, forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 19. Januar

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Sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes und das öffentliche Interesse

Die im Einzelfall durch die Behörde angeordnete sofortige Vollziehbarkeit setzt ein besonderes öffentliches Interesse gerade am sofortigen, also dringenden Vollzug des Verwaltungsakts voraus. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung dagegen nicht tragen. Ist ein Sachverhalt vom Gesetzgeber nicht als typischerweise dringlich eingestuft und mit

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Ablehnung eines nicht gestellten Leistungsantrags

Die Ablehnung eines nicht gestellten Leistungsantrags durch die Behörde kann nicht in die Aufhebung einer früheren, bereits bestandskräftigen Leistungsbewilligung umgedeutet werden, denn beide Verwaltungsakte sind nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB X auf das gleiche Ziel gerichtet. Denn die Ablehnung eines Antrags und die Aufhebung von bisher

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Fleisch für den Irak

Die Rückforderungsansprüche des Zolls für aufgrund unrichtiger Angaben eines Exporteurs zu Unrecht gewährte Ausfuhrsubventionen können nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis 2001 geltenden Fassung, welche für vermögensrechtliche Ansprüche grundsätzlich eine dreißigjährige Verjährungsfrist vorsah, jedenfalls noch nach sechs Jahren zurückgefordert werden, ohne

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Karlsruhe und der Europäische Haftbefehl

Vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferungsentscheidungen erfolgreich, die aufgrund eines in Griechenland ausgestellten Europäischen Haftbefehls ergangen waren. Das Bundesverfassungsgericht betont dabei zwar, mit seiner seiner Entscheidung nicht prinzipiell die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls beanstandet zu haben. Die Entscheidungsgründe machen jedoch deutlich, das der

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Klageerhebung per eMail

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf steht es einer wirksamen Klageerhebung per eMail nicht entgegen, wenn der eMail keine qualifizierte digitale Signatur beigefügt war. Weder § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO noch § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im

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Altkleider nach Polen

Mit der Frage der Ursprungseigenschaft von aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführten Altkleidern hatte sich jetzt der Bundesfinanzhof zu befassen. Anlass hierfür war eine Ausfuhr von Altkleidern nach Polen noch vor dem EU-Beitritt Polens. Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Kleidungsstücken wie etwas das Tragen, Waschen und Bügeln ist, so der

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Zuständigkeitswechsel im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren

Da § 63 FGO im Aussetzungsverfahren nicht unmittelbar gilt, ist Antragsgegner eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens (§ 69 Abs. 3 FGO) wegen des engen Zusammenhangs zum Klageverfahren das für das Klageverfahren prozessführungsbefugte Finanzamt. Wenn noch kein Klageverfahren anhängig ist, sondern das Einspruchsverfahren das Hauptsacheverfahren darstellt, richtet sich die Passivlegitimation danach, welches Finanzamt

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Autos nach Portugal

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung entgegensteht, dass der inländische Unternehmer bewusst und gewollt an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers mitwirkt. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren zur Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Umsatzsteuerbescheides. Gemäß § 69 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 Satz

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Gesundheitsschädlinge per Allgemeinverfügung

Die individuelle Bekanntgabe einer an einen bestimmten Personenkreis gerichteten Allgemeinverfügung schränkt deren Adressatenkreis nicht ein. Die Bekanntgabe an eine natürliche Person, die zugleich mehrere juristische Personenen nach außen vertritt, bewirkt deshalb (auch) eine Bekanntgabe an diese juristischen Personen, wenn diese vom Adressatenkreis der Allgemeinverfügung erfasst sind. Ein Verstoß gegen Bestimmungen

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2,0-Geschäftsgebühr vor dem Finanzamt

Die Vergütung für außergerichtliche Tätigkeiten richtet sich seit der Neuregelung des Kostenrechts zum 1. Juli 2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in der Anlage zum RVG. Die Gebühr für die Vertretung im Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt zur Nachprüfung eines Verwaltungsakts ist in den Nr. 2300 bzw.

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Erledigungsgebühr beim Finanzgericht

Dem Bevollmächtigten steht im Verfahren vor dem Finanzgericht nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Köln eine Erledigungsgebühr zu, weil der Bevollmächtigte darauf hingewirkt hat, dass der von ihm vertretene Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits um mehr als 10% eingeschränkt hat. Da über Ansprüche aus

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„Der Steuerbescheid in Ihrer Post ist falsch“

Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, den Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird der Bescheid trotz des späteren Zugangs nicht wirksam. Nimmt ein nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigter Mitarbeiter der Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen,

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Zuwendungswiderruf nach dem Agrar-Umweltprogramm 2003

Das Unterstellen unter ein Kontrollverfahren nach Art. 9 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im Zusammenhang mit einem ökologischen Anbauverfahren wird von der Zweckbestimmung der Förderung nach dem Agrar-Umweltprogramm 2003 (Maßnahme Förderung ökologischer Anbauverfahren) mit umfasst. Versäumt es ein Betrieb, sich rechtzeitig einem Kontrollverfahren nach der genannten Verordnung zu unterstellen, liegt eine

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Anfechtung einer Arbeitgeber-Anrufungsauskunft

Gemäß § 42e EStG hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt eine solche Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung des Finanzamts darüber dar, wie im einzelnen Fall

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