Dem Bevollmächtigten steht im Verfahren vor dem Finanzgericht nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Köln eine Erledigungsgebühr zu, weil der Bevollmächtigte darauf hingewirkt hat, dass der von ihm vertretene Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits
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