Die von einem Verwaltungsfachwirt absolvierte berufsbegleitende Fortbildung im „Angestelltenlehrgang II“ ist nach Art und Umfang nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar. Dabei stützt der Bundesgerichtshof die fehlende Vergleichbarkeit der von der Betreuerin absolvierten Fortbildung mit einer Hochschulausbildung maßgeblich darauf, dass der festgestellte Zeitaufwand im „Angestelltenlehrgang II“ von rund 1.100 Stunden deutlich
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