Wird ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag im Stadium des Abhilfeverfahrens an ein Gericht eines anderen Rechtszugs verwiesen, liegt darin kein extremer Verfahrensverstoß, der die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise entfallen ließe. Im hier entschiedenen Fall hat das Landgericht den Rechtsstreit im Stadium des anhängigen Abhilfeverfahrens an das Verwaltungsgericht verwiesen. Die hierdurch kraft Gesetzes
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