Für einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines nicht anfechtbaren Beschlusses (hier: eines Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts) fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse. In einem solchen Fall ist der Antrag auf Tatbestandsberichtigung, über den das Bundesverwaltungsgericht nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 119 Abs. 2 Satz 3,
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