Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts – und das Vorbringen des Beteiligten

Nach § 86 Abs. 1 VwGO ist das Gericht verpflichtet, den nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Art und Umfang der Aufklärungsmaßnahmen stehen in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Danach muss es zwar nicht ohne konkrete Anhaltspunkte nachforschen, ob vielleicht irgendwelche bislang unentdeckten Umstände Einfluss auf die

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Schreibtisch

Die bislang ungeklärte Grundsatzfrage – und die versagte Berufungszulassung

Es verletzt das Recht einer Prozesspartei auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn ein Berufungszulassungsgrund unter Beantwortung einer bislang ungeklärten Frage von grundsätzlicher Bedeutung verneint wird. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch ohne Anhörungsrüge Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht in einem solchenFall weder unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung

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Schule

Die Sammel-Quarantäne-Anordnung für eine ganz Grundschule

Eine Sammel-Quarantäne-Anordnung gegenüber allen 600 Schülerinnen und Schülern sowie dem gesamten Personal einer Grundschule ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin nicht zu beanstanden. Dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin liegt der Antrag eines Schülers einer Grundschule in Reinickendorf zugrunde. Nachdem dort eine Person aus der

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Rechtliches Gehör – und das Schweigen der Urteilsgründe

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt aber keine Pflicht des Gerichts, sich in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem vorgebrachten Gesichtspunkt ausdrücklich zu befassen. In der Regel ist davon auszugehen,

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Prozesskostenhilfe im Verwaltungsprozess

Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Das klageabweisende Urteil – und seine Doppelbegründung mit Unzulässigkeit und Unbegründetheit

In der Abweisung einer Klage zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen liegt ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung aber bei einer zutreffenden Beurteilung der Unzulässigkeit der Klage nicht beruhen kann. Zwar ist dieses Vorgehen aus zwei Gründen verfahrensfehlerhaft. Zum einen darf ein Verwaltungsgericht grundsätzlich nur nach einer positiven Entscheidung

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Bundesverwaltungsgericht

Notwendige Beiladung – und die Rechtskraftwirkung des Urteils

Die notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO erweitert die Bindungswirkung des Urteils nur in persönlicher Hinsicht. Sie führt nicht zur Erweiterung des die Rechtskraftwirkung in sachlicher Hinsicht begrenzenden Streitgegenstandes. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden

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Prozesskostenhilfe – und ihre Abweisung erst im klageabweisenden Urteil

Das Verwaltungsgericht verkennt die Bedeutung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit, wenn es in einem einheitlichen Urteil die Klage abweist und unter Verweis auf die Begründung der Klageabweisung die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zur Begründung der Versagung von Prozesskostenhilfe auf die Begründung einer Sachentscheidung

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Allgemeine Leistungsklage auf polizeiliches Einschreiten – ohne vorherigen Antrag

Anders als bei Verpflichtungsklagen bedarf es bei allgemeinen Leistungsklagen keines vorherigen Antrags an den zuständigen Träger der Verwaltung. Auf polizeiliches Einschreiten gerichtete Klagen sind als allgemeine Leistungsklagen statthaft (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Eine Verpflichtungsklage kommt in diesen Fällen nicht in Betracht; denn die Kläger begehren nicht die Verpflichtung

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Divergenzbeschwerde – und die notwendige Begründung

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt

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Nichtzulassungsbeschwerde – und die Sachaufklärungsrüge

Die Rüge, das Berufungsurteil leide an dem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und

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Revisionszulassung – wegen der Nichtbeachtung von Bundesrecht

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der – gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

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Der nur angekündigte Antrag – und die Entscheidungsgründe

Die Tatsache der Ankündigung eines in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Antrags gehört nicht zu den entscheidungserheblichen Tatsachen. Die Prozessgeschichte muss diejenigen Tatsachen enthalten, die für die Entscheidung des Gerichts maßgebend sind. Hierzu gehören bei Anträgen etwa Tatsachen betreffend Klageänderungen, Klagerücknahmen, übereinstimmende Erledigungserklärungen sowie Beteiligtenwechsel, nicht aber die Darstellung lediglich

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Tatbestandsberichtigung wegen Unklarheit

Die Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 VwGO wegen Unklarheit ist nicht anhand der einzelnen Formulierung einer tatsächlichen Feststellung, sondern aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Kontextes der einzelnen Feststellung innerhalb der Darstellung des Sach- und Streitstandes zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO

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Die aktenwidrige Entscheidung

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Grenzen der „Freiheit“ des Gerichts sind jedoch überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen

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Verweigerung subsidiären Schutzes – und die Klage

Gegen die Verweigerung einer Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes in Deutschland ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Der Tenor des angefochtenen Bescheides bezieht sich mit der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nur auf die Begehren Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die sich nach damaliger Rechtslage ein „Asylantrag“

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Divergenzrüge – und ihre Darlegungsanforderungen

Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des

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Die Beweiswürdigung als Verfahrensfehler

Eine Rüge, die sich in der Sache gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts wendet, vermag eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu erreichen, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem

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Keine Länderleitentscheidungen in Asylverfahren

Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche

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Revisionszulassung wegen Verletzung eines allgemeinen Erfahrungssatzes

Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob es gegen die allgemeinen Beweiswürdigungsgrundsätze verstößt, zu denen Verstöße gegen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören. Die Kritik der Kläger an der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts muss erkennen lassen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das

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Spruchreife einer Anfechtungsklage

Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO sprechen die Gerichte bei Spruchreife die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Begriff der Spruchreife bringt zum Ausdruck, dass das Gericht

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versetzungen bei der Bundeswehr

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit

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Der Streit um die Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses – und der Rechtsweg

Für Verpflichtungsbegehren, mit denen der Gesamtvertrauenspersonenausschuss die nachträgliche Durchführung des Beteiligungsverfahrens begehrt, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Maßgeblich für das Verpflichtungsbegehren ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Demzufolge findet das „Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften“ vom 29.08.2016 – im Folgenden: SBG 2016

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Auslegung eines Klageantrags durch das Verwaltungsgericht

Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ist für das gerichtliche Verständnis eines Antrags das inhaltliche Klage- bzw. Antragsbegehren maßgeblich und nicht zwangsläufig allein der formulierte Antrag, auch wenn letzterer regelmäßig ein erhebliches Moment zur Bestimmung des Begehrens ist. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist

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Der als unzulässig abgelehnte Asylantrag

Die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Die Feststellung in dem Bescheid, dass sich die Asylbewerberinnen aufgrund ihrer Einreise aus Polen, einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2

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Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung

Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren sind erfüllt, wenn beide Beteiligte in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt haben. Die spätere schriftsätzliche Umstellung des Klageantrags von einer

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Versäumung der Widerspruchsfrist – und die Unzulässigkeit der Klage

Ein wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesener Widerspruch bewirkt im Falle der späteren Klageerhebung auch deren Unzulässigkeit. Ein Widerspruch ist nicht nur unzulässig, wenn er verfristet ist, sondern auch, wenn das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung oder ansonsten wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nicht mehr besteht. Ein

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Wiedereinsetzung – wegen tiefgreifender Folgen der Säumnis?

Ein Rechtsanwalt hat in seiner Kanzlei hinreichende Sicherheitsvorkehrungen für den Fall zu treffen, dass eine Büroangestellte das Eintragen der Frist in den Fristenkalender schlicht vergisst. Zudem hat er glaubhaft zu machen, dass es sich bei der für die Fristversäumnis verantwortlichen Angestellten um eine gut ausgebildete, zuverlässige sowie sorgfältig ausgewählte und

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Rechtliches Gehör – und die Ablehnung des PKH-Antrags

Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist; denn grundsätzlich

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Revisionszulassungsgrund: grundsätzliche Bedeutung

Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Nicht jede Frage, zu der sich das Bundesverwaltungsgericht noch

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Verspätet erhobene Anhörungsrüge

Ist die Anhörungsrüge nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden, ist sie nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der

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Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren – und die Verfassungsbeschwerde

Wird in einer Verfassungsbeschwerde gerügt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art.19 Abs. 4 GG, weil das Verwaltungsgericht im Eilverfahren lediglich eine summarische Prüfung des Streitstoffs vorgenommen habe, die Prüfungsintensität also nicht den Anforderungen eines Hauptsacheverfahrens angeglichen habe, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Sie genügt insbesondere

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Verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz in Asylsachen – und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes

Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch beim verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen. Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung

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Unterschiedliche Rechtsansichten in der Kammer

Es dürfte mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar sein, wenn ein Einzelrichter der Kammer von der Rechtsprechung eines anderen Kammermitglieds zu einer grundsätzlich klärungsfähigen Rechtsfrage entscheidungserheblich abweicht, anstatt die Frage auf die Kammer zu übertragen. Die Pflicht zur Rückübertragung auf die Kammer (hier: gemäß § 76

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