Das Gericht ist im Falle eines Anwaltswechsels grundsätzlich nicht gehalten, einen Beteiligten über seinen neuen Bevollmächtigten zu einem Verhandlungstermin erneut zu laden, wenn bereits eine wegen § 87 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäße Ladung über einen früheren Bevollmächtigten erfolgt ist.
Allerdings
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