Für Rechtsschutzbegehren, welche auf die gerichtliche Überprüfung eines sog. schlichten Parlamentsbeschlusses gerichtet sind, ist, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Ausschließlich zuständig ist in solchen Fällen die Verfassungsgerichtsbarkeit, d.h. das Bundesverfassungsgericht sowie gegebenenfalls – bezogen auf
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