Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO ist nur bei der Vollstreckung aus in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstiteln statthaft, nicht aber bei der Vollstreckung von Forderungen aus Verwaltungsakten. Zwar erstreckt sich die in § 167 Abs. 1 VwGO enthaltene Verweisung auch auf § 767 ZPO,
Lesen