Bayerische „Dienstkreuze“

Die Verwaltungsvorschrift nach der ein Kreuz im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes in Bayern anzubringen ist, kann nicht mit der Popularklage angegriffen werden.

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall die Popularklage gegen § 28 der

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Alte BMF-Schreiben

Um den Bestand an steuerlichen Verwaltungsvorschriften zu verringern, werden für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2004 verwirklicht werden, die vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 2004 ergangenen BMF-Schreiben aufgehoben, soweit sie nicht in der Anlage aufgeführt sind

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