Ein Soldat oder Beamter erzielt Verwendungseinkommen i.S.v. § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 BeamtVG), wenn er bei einem privatrechtlich organisierten Verein angestellt ist.
Nach der Legaldefinition in § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG (§ 53 Abs.
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Ein Soldat oder Beamter erzielt Verwendungseinkommen i.S.v. § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 BeamtVG), wenn er bei einem privatrechtlich organisierten Verein angestellt ist.
Nach der Legaldefinition in § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG (§ 53 Abs.
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Der Begriff des Erwerbseinkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) im Sinne von § 53 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz.
In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgeführt, dass für den Begriff des
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