Ein Soldat oder Beamter erzielt Verwendungseinkommen i.S.v. § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 BeamtVG), wenn er bei einem privatrechtlich organisierten Verein angestellt ist. Nach der Legaldefinition in § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG (§ 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG) ist Verwendungseinkommen ein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Gemäß §
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