Oberlandesgericht

Verwertungskündigung

Bei einem Wohnraummietverhältnis kann der Vermieter den Mietvertrag nach § 573 BGB nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt nach § 573

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