Der Einwand der unzureichenden Beamtenbesoldung muss grundsätzlich zeitnah geltend gemacht werden. Von dem allgemeinen Grundsatz, dass Beamtinnen und Beamte den Einwand der unzureichenden Alimentation grundsätzlich in dem Haushaltsjahr geltend machen müssen, für das sie eine höhere Besoldung begehren, kann nur
Artikel lesen















































