Indem der Arbeitnehmer zunächst keine Einwände gegen die Rechtsmeinung der Arbeitgeberin, dass er nicht dem Geltungsbereich der Versorgungsordnung unterfalle, erhebt (und er auch nicht auf eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage bestanden hat), hat er nicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verzichtet. Einen einseitigen Verzicht – insbesondere bereits vor Entstehen
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