Haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet, ist das Finanzgericht berechtigt, „ohne weiteres“ im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Es ist weder verpflichtet, einen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, noch verpflichtet, den Zeitpunkt seiner bevorstehenden Entscheidung
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