Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist nicht frei widerrufbar. Auf einen Verzicht des beigetretenen Bundesministeriums der Finanzen kommt es nicht an. So entschied der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 FGO): Der Kläger hat auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Diesen
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