Der vom Kläger zuvor erklärte Verzicht auf mündliche Verhandlung verbraucht sich bereits durch die erste Aufklärungsanordnung des Finanzgerichts. Das Finanzgericht versagt dem Kläger das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO), indem es nach Ergehen seiner Aufklärungsanordnungen (§§ 79, 79b FGO) sowie nach Anberaumung des Erörterungstermins unter
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