Verzinsung im Steuerrecht

Jedenfalls für einen Zinslauf bis Januar 2012 bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO.

Im Hinblick auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Zinszahlungszeiträume 2003 bis 2006 hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.09.2009 entschieden,

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Keine Erstattungszinsen auf StraBEG-Rückzahlungen

§ 233a AO, der die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen regelt, ist nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts in Kassel auf Beträge, die nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) zunächst gezahlt und anschließend zurückerstattet worden sind, nicht anzuwenden.

Grundlage des Erstattungsanspruchs ist

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