Befindet sich der Arbeitgeber mit der Zahlung des Gehalts in Verzug, steht dem Anspruch des Arbeitnehmers aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung schließt – wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.09.2018 entschieden und ausführlich begründet hat – als spezielle
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