Geldschein

Der nicht gezahlte Arbeitslohn – und die Verzugspauschale

Eine Arbeitnehmerin hat wegen rückständigen Arbeitslohns keinen Anspruch auf Zahlung der Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten

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Verzugspauschale – und der Streitwert

Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB erhöht den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, wenn sie als Nebenforderung zu einer rechtshängigen Hauptforderung geltend gemacht wird. Das folgt für das Bundesarbeitsgericht aus § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Die Berechnung der Beschwer richtet sich nach den §§ 3

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Rückständiger Arbeitslohn – und die Verzugspauschale

§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus. Nach

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